(AGB) der Firma LOG- Ortungsdienst UGUR GÜRSAN, Pfarrgasse 1, 65207 Wiesbaden
Allgemeines
Gegenstand des Vertrags ist eine Dienstleistung der Firma LOG- Ortungsdienst UGUR GÜRSAN, Pfarrgasse 1, 65207 Wiesbaden (im Folgenden LOG genannt), in Form einer Leckageortung bzw. einer Ursachenklärung möglicher Schadenursachen für Feuchtigkeitsschäden in dem vom Auftraggeber angegebenen Objekt. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Auftrag
Der Auftrag kann vorab telefonisch oder schriftlich erteilt werden. Vor Beginn der Arbeiten ist jedoch immer eine schriftliche Beauftragung z.B. per Mail erforderlich. Nach Absprache kann die Beauftragung vor Beginn der Arbeiten auch vor Ort durch die Unterschrift einer bevollmächtigten Person erfolgen. Die Annahme des Auftrages gilt nach schriftlicher Terminzusage durch LOG, bzw. mit Beginn der Arbeiten.
Die Erstellung eines Gutachtens, bzw. einer Bilddokumentation wird von LOG nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
Angebote sind freibleibend. Zusätzliche getroffene oder abweichende Vereinbarungen, Zusagen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Bestätigung durch LOG und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die in EURO vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der erbrachten Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Durchführung des Auftrags
LOG führt seine Tätigkeit eigenständig durch. Ist zur Erledigung des Auftrages das Hinzuziehen von Sachverständigen anderer Gewerke erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung im Namen des Auftraggebers. Weiterhin ist LOG berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen zu erstellen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Sollte der Einsatz der üblichen Ortungstechnik nicht ausreichen, um die Leckagestelle zu orten, wird LOG den Auftraggeber im Vorfeld darüber unterrichten, warum eine erweiterte Leckageortung erforderlich ist. Soweit möglich werden die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten benannt.
Eine Leckageortung gilt als erfolgreich, wenn eine Leckage bzw. Schadenursache benannt und dokumentiert wurde. Für eventuelle weitere Leckagen oder Folgeschäden ist eine Neubeauftragung erforderlich.
Die schriftliche Dokumentation des durchgeführten Auftrags ist durch LOG innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. 72 Std) zu erstellen und wird dem Auftraggeber in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zu sämtlichen, für die Durchführung erforderlichen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für die Durchführung seiner Tätigkeit von Belang sind.
Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Berichtes verfälschen können.
Notwendige Energie, die für die zur Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften erforderlich werden kann, sind der Firma LOGOrtungsdienst kostenlos zur Verfügung zu stellen. Entstehende Schäden am Gebäude, die für die Durchführung des Ortungseinsatzes
erforderlich werden (Erstellung von Aufbrüchen in Wand, Boden, Decke) sowie erstellte Messöffnungen (Bohrlöcher etc.), denen keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, können LOG nicht in Rechnung gestellt werden. Auf die Beseitigung dieser Schäden, sowie die Reinigung und Entsorgung von Verunreinigungen besteht kein Anspruch.
Schweigepflicht des Sachverständigen
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 StGB einer Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Durchführung der Tätigkeit erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
Urheberrecht
LOG besitzt an der erstellten Dokumentation das Urheberrecht. Der Auftraggeber darf, die von ihm in Auftrag gegebene Leistung inklusive Dokumentation, nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Die Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung und Veröffentlichung sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
Einwilligung zur Datenverarbeitung
Mit Anerkennung der AGB willigt der/die Auftraggeber/-in darin ein, dass LOG das bei der Schadensermittlung entstehende Datenmaterial (Fotos, Schriftverkehr etc.), zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs speichern und an Dritte weiterleiten darf.
Abtretungserklärung
Sollte es sich bei dem Schaden um einen versicherungspflichtigen Schaden handeln, wird LOG ermächtigt, die Leckage direkt mit der Versicherung abzurechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen etwaigen Selbstbehalt selbst zu begleichen, sofern dieser von der Versicherung nicht abgedeckt wird.
Rechnungen und Zahlungen
Der volle Rechnungsbetrag für die Dienstleistung die LOG erbracht hat, wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Die Leistungen des Sachverständigen unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen und ohne Abzug zu bezahlen.
Haftung
Dem Kunden ist bewusst, dass es im Zuge der Leckageortung, trotz sorgfältiger Arbeitsweise, zu Beschädigungen an Fliesen, Armaturen, Sanitärgegenständen o.ä. kommen kann. Für diese Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leckageortung stehen, übernimmt LOG keine Haftung.
LOG haftet für Schäden nur dann, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Sollte der Auftraggeber die Dokumentation an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund der Dokumentation entstehen. Er stellt LOG entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Erfüllungsort / Gerichtsstand
Ort der Erfüllung und Gerichtsstand ist Wiesbaden.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder auch nur teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der vollunwirksamen oder teilunwirksamen Bedingungen tritt dann eine Regelung, die der ganz oder teilunwirksamen Regelung wirtschaftlich und inhaltlich am nächsten kommt, und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von Parteien als gewollt gewesen anzusehen und mit dem geltenden Recht vereinbar sind.